Liste der Langzeitkranken (Umgang mit Arbeitgeber)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 13.09.2017, 16:09 (vor 2416 Tagen) @ Foed69

Hallo,

weise Deine Datenschützerin auf § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG hin.

http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__1.html


Das SGB IX ist ein derart "vorrangiges" Gesetz. Damit gehen die Auskunfts- und Informationsrechte der SBV aus dem speziellen SGB IX dem allgemeinen Datenschutz nach BDSG eindeutig vor.

--
&Tschüß

Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion