Liste der Langzeitkranken (Umgang mit Arbeitgeber)

Heinrich, Thursday, 14.09.2017, 20:43 (vor 2415 Tagen) @ Foed69

Hallo ich stimme Monika zu, denn der § 84 Abs.2 hat ganz eindeutig eine Zeitgrenze, nämlich die 6 Wochen AU. Also der AG muss hier die SBV erst einbinden wenn der Beschäftigte die 6 Wochen gem./lt. SGB IX § 84 Abs.2 erreicht hat.

§ 84 Abs. 1 hat keine Zeitgrenze sondern geht ausschließlich von einer möglichen Gefährdung aus. Diese kann sich betreffend AU schon bei/ab dem 1. Tag AU ergeben. Wenn also zB ein Beschäftigter im Hochbau/ am Hochofen einen Unfall hat und der Arzt sofort am 1 Tag einen dauerhaften Querschnitt feststellt. Also ggf Gefährdung auch wenn ein Beschäftigter im Betrieb auf einer Treppe auf einer Bananenschale ausrutscht und schwer die Treppe mit schweren Folgen herunterstürzt.

Somit ergibt sich aus § 84 Abs. 1 keine Zeitgrenze und damit auch keinen Rechtsanspruch der SBV auf Aushändigung/Mitteilung von Krankenfehltagen, wenn sich aus / wegen dieser keine mögliche Gefährdung der Beschäftigung ergibt. Beispiel Beschäftigter hat einen Unfall mit Bruch des Beckens und muss länger im Krankenhaus liegen mit anschließender REHA aber der Arzt bestätigt, dass er nach der REHA wieder voll arbeitsfähig ist.

Aus § 84 Abs.1 ergibt sich ausschließlich ein Beteiligungsrecht bei drohender Gefährdung der Beschäftigung auch ggf aus Gründen der Erkrankung.

FAZIT: Man kann eben nicht den § 84 Abs. 2 durch Verweis auf Abs. 1 erweitern.


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