Liste der Langzeitkranken (Umgang mit Arbeitgeber)
Hallo,
Hallo Monica,
grundsätzlich stimmt diese Antwort von Wolfgang aber auch nur im Grundsatz.Die SBV hat NUR Anspruch auf Nennung und Beteiligung bei Schwerbehinderten(Gleichgestellten
Der Fragesteller hatte ausdrücklich nur wegen schwerbehinderter/gleichgestellter AN gefragt, nicht nach einer allgemeinen Liste
die die Krankenfehltagegrenze des SGB IX § 84 Abs. 2, also Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, erreicht haben.
Die Beschränkung auf die 6-Wochen-Grenze ist bezüglich schwerbehinderter/gleichgestellter AN so pauschal falsch.
Für diesen Personenkreis hat der Gesetzgeber in § 84 Abs. 1 SGB IX bewußt eine Spezialregelung mit deutlich niedrigerer Eingriffsschwelle geschaffen.
Je nach Ursachenkenntnis kann diese Eingriffsschwelle schon zu Beginn einer AU vorliegen und die SBV hat natürlich das Recht, beim AG die notwendigen Informationen einzufordern, wenn die SBV auch schon vor 6 Wochen AU tätig werden will.
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&Tschüß
Wolfgang