Liste der Langzeitkranken (Umgang mit Arbeitgeber)

Monica99, Thursday, 14.09.2017, 10:10 (vor 2415 Tagen) @ albarracin

Hallo,

Die Beschränkung auf die 6-Wochen-Grenze ist bezüglich schwerbehinderter/gleichgestellter AN so pauschal falsch.
Für diesen Personenkreis hat der Gesetzgeber in § 84 Abs. 1 SGB IX bewußt eine Spezialregelung mit deutlich niedrigerer Eingriffsschwelle geschaffen.
Je nach Ursachenkenntnis kann diese Eingriffsschwelle schon zu Beginn einer AU vorliegen und die SBV hat natürlich das Recht, beim AG die notwendigen Informationen einzufordern, wenn die SBV auch schon vor 6 Wochen AU tätig werden will.

Der § 84 Abs 1 spricht ausdrücklich von Gefährdet sein könnte. Nicht jede auch längere AU bedeutet, dass das Beschäftigungsverhältnis gefährdet ist. Es gibt durchaus auch Erkrankungen zB nach Unfällen welche eine längete AU bedeuten können aber eine vollkommene Heilung und Arbeitsmöglichkeit am Ende gegeben ist. Damit sind dieses dann auch keine Fälle des § 84,1 SGB IX. Also auch via § 84 1 SGB IX kann man die Frist aus Abs 2 nicht unterlaufen. Somit KEIN grundsätzlicher Anspruch auf Listen von Langzeitkranken unter der 6 Wochengrenze.

Ich würde es als Betroffener dem AG auch untersagen, AU Tage an die SBV weiterzumelden sofern die 6 Wochengrenze nicht erreicht ist. Notfalls auch wegen Datenschutzverletzung gegen den AG virgehen.

--
mfg Monica


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion