Liste der Langzeitkranken (Umgang mit Arbeitgeber)

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 14.09.2017, 11:07 (vor 2410 Tagen) @ albarracin

Moin Moin Wolfgang,

ich kann Dich da auch nur unterstützen.

Im §84,1 SGB IX spricht der Gesetztestext auch von "bei Eintreten dieses Zustands" und "möglichst frühzeitig" und nicht nach 6 Wochen. Nach dem Kommentar von Düwell in der 4. Auflage Randnummer 14 dazu bedeutet dies: " da nach §95,2 Satz 1 der Arbeitgeber die SBV vor jeder Entscheidung .... "unverzüglich" zu unterrichten hat, darf die möglichst frühzeitige Unterrichtung nach Abs. 1 jedenfalls nicht später als "unverzüglich" nach Erkennen der Schwierigkeiten stattfinden."

Unverzüglich bedeutet in der Rechtsprechung ohne schuldhaftes Vezögern, wofür eine Frist von 1-3 Werktagen angenommen wird. (vgl. OLG Koblenz v. 18.09.2003 - 1 Verg. 4/03 - BSR 2003, 695. Mus eine interne Abstimmung innerhalb eines Betriebes erfolgen, sind bis zu 14 Tage zulässig.

Letzteres findet sich auch unter der oben angegebenen Randnummer.

Da der Arbeitgeber nach §95,2 SGB IX die Pflicht hat, die SBV in allen Angelegenheiten, die einen Schwerbehinderten betreffen unverzüglich zu unterrichten, ist die Mitteilung über eine Langzeiterkrankung eines/r Beschäftigten durchaus zulässig. Da wir der gesetzlichen Schweigepflicht nach §96,7 SGB IX unterliegen, ist der Datenschutz nachrangig, weil wir diese Daten, die uns vom Gesetz her zustehen, nicht weitergeben dürfen.

Mit freundlichen Grüßen

Hendrik


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