Arbeitssicherheitsbegehungen (Allgemeines)

SFliege, Tuesday, 20.03.2018, 08:17 (vor 2235 Tagen) @ mietze_katz

Guten Tag,

das erscheint mir als sehr dünnes Eis.
Wenn der Arbeitgeber die SBV an den Arbeitssicherheitssicherheitsbegehungen beteiligt, dann muss im Verhinderungsfall der Vertrauensperson der Stellvertreter daran teilnehmen dürfen. Beide gleichzeitig natürlich nicht.

Das ist doch ganz klar in § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX geregelt.

... und das ist auch völlig unabhängig von einer Freistellung!

Darüber hinaus kann nach § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX bei mehr als 100 schwerbehinderten Beschäftigten die SBV nach Unterrichtung des Arbeitgebers ihren Stellvertreter zu Aufgaben heranziehen. (d.h. auch ohne Verhinderungsfall).


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