Arbeitssicherheitsbegehungen (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 20.03.2018, 10:57 (vor 2235 Tagen) @ Vertigo

Moin Moin Vertigo,

zunächst einmal muss man unterscheiden, warum die Begehung stattfindet und wo.
Ist der Anlass die Begehung eines konkreten Arbeitsplatzes von einem/r Beschäftigten, die/der nicht schwerbehindert ist, hat die SBV aus meiner Sicht kein Teilnahmerecht.

Geht es um eine Abteilung, in der Schwerbehinderte arbeiten, oder um den Arbeitsplatz eines Schwerbehinderten, ist die SBV einzubeziehen.

Hierbei ist es unerheblich, wer von der SBV teilnimmt, dies bestimmt die Vertrauensperson und nicht der Arbeitgeber, solange man im Rahmen der Heranziehung und/oder Vertretung handeln kann.

Grundlage ist § 178,2 SGB IX, wonach der Arbeitgeber die SBV bei allen Belangen, die einen Schwerbehinderten betreffen zu informieren und anzuhören hat. Durch die Teilnahme an der Begehung muss der Arbeitgeber dies nicht separat tun und man bekommt alle Informationen aus erster Hand. Zudem werden Nachfragen direkt möglich, während bei Nichtteilnahme hierfür zusätzlich Zeit aufgewendet werden muss, was das weitere Verfahren verzögern würde.

Liebe Grüße

Hendrik


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