Arbeitssicherheitsbegehungen (Allgemeines)

SFliege, Tuesday, 20.03.2018, 10:42 (vor 2235 Tagen) @ Vertigo

Hallo Vertigo,

im Gesetz finde ich kein explizites Teilnahmerecht der SBV an Betriebsbegehungen.
In § 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ist aber das Recht der SBV auf Teilnahme an den Beratungen des Arbeitsschutzausschusses verankert, auch wenn die SBV selbst kein Mitglied dieses Ausschusses ist. Wenn allerdings eine Betriebsbegehung die Grundlage für eine Beratung dieses Ausschusses darstellt oder sozusagen ein Bestandteil dieser Sitzung ist, dann halte ich auch das Teilnahmerecht der SBV an dieser Begehung für gegeben. Gerade körperliche Einschränkungen in der Hör- und Sehfähigkeit, als auch in der Beweglichkeit spielen bei der Arbeitssicherheit eine enorme Rolle. Vermutlich wird man sich aber über diese Einschätzung auch streiten können.

Der Arbeitsschutzausschuss wird im Hinblick auf eine effiziente Sitzung vermutlich kein Interesse daran haben Ihnen die einzelnen Punkte der Betriebsbegehung umständlich erläutern bzw. verständlich machen zu müssen, nur weil sie an der Betriebsbegehung nicht teilgenommen haben. Und das sollte hoffentlich dann auch den Arbeitgeber etwas überzeugen können.

Die SBV sollte also deutlich machen, dass gerade bei der Arbeitssicherheit die Erfordernisse von schwerbehinderten Menschen besonders zu berücksichtigen sind und die SBV ihre Teilnahme an der Begehung im Hinblick auf die Belange der schwerbehinderten Menschen für erforderlich hält und dies auch explizit wünscht.

... und wenn die SBV zu einer Betriebsbegehung im Rahmen einer Sitzung des Arbeitsschutzausschusses eingeladen wird, dann ist es sicherlich unstreitig, dass der Stellvertreter im Verhinderungsfall diese Einladung wahrnehmen kann.

Um dies innerbetrieblich einvernehmlich und eindeutig zu regeln, empfehle ich die Teilnahme der SBV an diesen Betriebsbegehungen einfach in eine Inklusionsvereinbarung mit dem Arbeitgeber aufzunehmen.

Viele Grüße


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