Aufhebungsverträge (Umgang mit Arbeitgeber)

WoBi, Saturday, 14.07.2018, 12:45 (vor 2085 Tagen) @ jp

Hallo jp,

das von dir genannte BAG-Urteil kann von Arbeitgeberseite so ausgelegt werden. Doch wirkt es nur in speziellen Sondersituationen so, dass die SBV im Nachhinein unterrichtet werden muss.

Dies ist im Beitrag https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20589 insbesondere von Cebulon und mir dargestellt.
Die Umsetzung von § 95 (alt) auf jetzt § 178 SGB IX berücksichtigen.

Die Verpflichtung zur Unterrichtung der SBV nach § 178 Abs. 2 SGB IX besteht trotz dem Urteil weiter. Nur wenn es absolut zeitlich dem Arbeitgeber nicht möglich ist, hat eine Information der SBV nach dem Abschluss zu erfolgen. Solche besondere Situationen können denkbar, aber selten real sein.

Damit sind Situationen wie ein Beschäftigter wird ins Büro geordert und ihm wird die fristlose Kündigung angedroht. Er kann eine fristlose Kündigung jedoch durch das sofortige Unterschreiben eines Aufhebungsvertrages abwenden. Bei guter Unterrichtung der behinderten Beschäftigten ist eine derartige Angebotsdarbietung ohne Einbindung der SBV nicht möglich. Denn der Arbeitgeber hat den Aufhebungsvertrag hier vorbereitet und damit war eine Unterrichtung der SBV zeitlich noch möglich.

Diese Vorlaufzeit zur Unterrichtung für den Arbeitgeber besteht im Rahmen einer größeren Änderung, bei der z.B. Personalabbau betrieben wird, sowieso.

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Gruß
Wolfgang


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