Versetzungsschutz SBV (Allgemeines)
Moin Moin Hmuecke,
Du besitzt nach § 179,3 SGB IX die gleiche persönliche Rechtsstellung wie der Personal/Betriebsrat.
Hierzu schreibt der Nomoskommentar zum SGB IX 4. Auflage Seite 876, Randnummer 24 zu § 96 (ist in dem Absatz wortgleich verschoben zu § 179; die neue Kommentierung des SGB IX steht noch aus):
"In der betrieblichen Praxis wird nicht selten beklagt, dass einige Zeit nach Übernahme des Amtes die Vertrauensperson auf einen weniger qualifizierten und geringer vergüteten Arbeitsplatz versetzt werde. Schon wegen des Verstoßes gegen das in Abs. 4 Satz 1 enthaltene Verbot der Lohminderung ist darin eine Benachteiligung zu sehen. Zu beachten ist jedoch, dass eine Versetzung, über die der Betriebsrat nach §99 Abs. 1 mitzubestimmen hat, angezeigt sein kann . ....... Bevor die Versetzung erfolgt, muss jedoch der Arbeitgeber als organisatorischen Möglichkeiten ausschöpfen."
Im §41 Abs. 2 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetztes (NPersVg), welches in meinem Betrieb gilt, steht zum Versetzungsschutz der Personalrätinnen und -räte: "Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt."
Daher ist die Frage, wie weitgehend in Deiner Organisationsform die rechtliche Stellung der Personalvertretung ist. Vorgelegt werden muss diese Umsetzung dem Personalrat auf jeden Fall. Bei uns wäre auch die zwingende Notwendigkeit zu erläutern.
Liebe Grüße
Hendrik