Haftung durch den Inklusionsbeauftragten des AG (Allgemeines)
Hallo Onkel!
Die sogenannten Garantenpflicht wird immer vom ranghöchsten Arbeitgebervertreter gewährleistet. Das sind i. d. R.
Geschäftsführer bzw. Behördenleiter. Das gesetzliche Amt des Inklusionsbeauftragten ist hier davon nicht betroffen. weil der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen Arbeitgebervertreter und Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers unterscheidet. Auch in der alten Bezeichnung war dies nicht anders. Die persönliche Haftung aus arbeitsrechtlichen Verpflichtungen auch als leitender Angestellter bleiben unberührt. Diese können hier grob fahrlässig, mutwillig oder vorsätzlich sein. Fehlerhafte Erfüllung der Aufgaben der Inklusionsbeauftragten wird durch das SGB IX nicht wirklich sanktioniert. Es ist nicht Bußgeld beschwert, es ist nicht strafbeschwert, insbesondere nicht durch § 237 b SGB IX. Theoretisch könnte man § 182 SGB IX geltend machen. Daraus ergeben sich jedoch keine Haftungsfolgen. Die Person wird im Zweifel während eines Verfahrens ersetzt. Der Verfahrensgegenstand der fehlenden engen Zusammenarbeit entfällt dann. Das Verfahren wird eingestellt.