Haftung durch den Inklusionsbeauftragten des AG (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 13.09.2018, 15:00 (vor 2961 Tagen) @ Hr.Rautenberg

Guten Tag,

auch durch noch so viel 'rumschwadronieren wird es inhaltlich nicht besser.

Ich bleibe dabei, dass die fehlerhafte Aufgabenerfüllung des Inklusionsbeauftragten, also darauf zu achten durch das SGB IX nicht wirklich sanktioniert wird. Und zwar ausdrücklich nicht in Verbindung mit 237 b SGB IX.

Nochmal: Wenn es um die Rechte der SBV geht, dann spielt § 237b keine Rolle. Die Tatbestände des § 237b sind individuelle Straftaten oder zumindest Vergehen, die immer individuell bestraft werden.


Ich anerkenne sehr wohl den Hinweis auf § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG. Aber auch beim § 238 SGB IX meint der Gesetzgeber den Arbeitgeber in seiner Generalhaftung und damit die Garantenstellung. Diese ergibt sich gesetzlich in der Privatwirtschaft aus § 43 GmbH Gesetz und öffentlich aus dem staatlichen Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG. Dem Inklusionsbeauftragten nach OWiG eine Pflichtverletzung nachzuweisen, würde bedeuten nachzuweisen, dass er nicht darauf geachtet hat, dass der Arbeitgeber seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist.

Auch hier empfehle ich erst mal die entsprechende Fachlektüre. Der Beauftragte haftet nach OWiG für die Pflichtverletzung seines AG unabhängig davon, ob er darauf Einfluß hatte oder nicht. Auf die persönliche Schuld des Beauftragten kommt es beim Tatbestand grundsätzlich nicht an


Hier bitte ich höflich, freundlicherweise entsprechende Aktenzeichen nachzuweisen, wo das tatsächlich geschehen ist. Ich bin auch ein Sympathisant von Düwell. Aber es bleibt der Unterschied zwischen Rechtsprechung und Rechtslehre.

Es liegt in der Natur der Sache und an den Verfahrensvorschriften, daß OWi-Verfahren nicht öffentlich erledigt werden. Allerdings haben idR die Integrationsämter einen mehr oder weniger vollständigen Überblick, da sie die Bußgelder erhalten. Im Bereich des KVJS Stuttgart (Integrationsamt für Württemberg) waren dies 2016 12 Fälle.
Auch ist die Darstellung der Rechtslage nicht allein auf Düwells Mist gewachsen. Die Fachliteratur ist nahezu einhellig einig. So zB schon 2010 die letzte Auflage von NPM, § 98 Rn 5 mit Literaturverweisen zurück bis 1991.


Wichtig ist, dass die interessierte Seite nicht glaubt, eine Arbeitsbeziehungsstörung rechtlich heilen zu können. Die Verwendung des Begriffs "Haftung" in einer Fragestellung deutet darauf hin. Meiner Erfahrung nach sind die Beschwerden über eine schlechte Zusammenarbeit mit Inklusionsbeauftragten nicht gering. Aber wer glaubt dies als SBV juristisch lösen zu können, bitte.

Es geht hier nicht um "Heilen". Es geht darum, daß eine SBV sich nicht andauernd die Verletzung ihrer Rechte gefallen lassen darf und ggfs. unmißverständlich reagieren muß. Und da ist das Bußgeldverfahren zusammen mit dem Beschlußverfahren vor dem ArbG nun mal eine mögliche Handhabe.

Lieber albarracin. Wir kennen uns gegenseitig nicht und die Verweildauer in einem Forum sagt nichts über unsere
Vorgeschichten aus. Ich habe nicht den Eindruck juristische Falschmeldungen "abgesondert" zu haben. Ich habe für eine Diskussion einen Beitrag geleistet. Durchaus kann man da grundsätzlich anderer Meinung sein.

Es gibt nun mal objektive Sachverhalte. Und ich habe mir nur die schlimmsten, offensichtlichen Fehler herausgesucht - wie zB "Organ der Rechtspflege" - ist ihnen das nicht wenigstens im nachhinein ein bißchen peinlich ?

Es war jedenfalls bemerkenswert, wie viele Beiträge da von ihnen innerhalb von noch nicht mal 24 Std. rausgehauen wurden und wie hoch die Fehlerqoute war.

--
&Tschüß

Wolfgang


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