Haftung durch den Inklusionsbeauftragten des AG (Allgemeines)
Hallo Onkel!
Es tut mir leid um die Verwirrung. Aber die Einführung der rechtlichen "Haftungsfrage" führt einen Begriff ein, den es vielleicht im Zusammenhang mit dem Inklusionsbeauftragten nicht in der Härte gibt. albarracin und ich führen hier einen kleinen Disput, den Du in Ruhe auf Dich wirken lassen kannst. Deine Frage nach einem Urteil und Höhe der Haftung ist ja noch offen.
Noch im 19 Jh. gab es bei den medizinischen Fakultäten in Gießen universitäre Untersuchungen zu Vampiren, die uns aus heutiger Sicht abstrus vorkommen. Der Begriff "Vampir" wurde aber als gegeben hingenommen. Ähnliche kritische Beiträge gibt es in der analytischen Sprachphilosophie aus dem Wiener Kreis bezüglich der Behandlung des Gottesbegriffes in der Logik.
Das Dilemma, dass Du beschreibst, existiert auch bei der Suche nach betrieblichen Ersthelfern, wo es eine gesetzliche Pflicht nach § 23 Absatz 2 SGB VII und § 26 GDUV Vorschrift 1 gibt. Auch der Hinweis auf § 323c Strafgesetzbuch StGB ist nicht gerade motivierend. Und trotzdem muss der Arbeitgeber / Dienstherr dies gewährleisten.
Da der Inklusionsbeauftragter wie die SBV jeweils ein Ehrenamt sind, ist der Gedanke nach finanzieller Abgeltung abwegig. Sollte der Arbeitgeber dies trotz gesetzlicher Pflicht den Inklusionsbeauftragten nicht vorhalten, empfehle ich das Integrationsamt und die Arbeitsagentur einzuschalten, da er dort verpflichtet ist, den Inklusionsbeauftragten namentlich zu benennen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann dadurch mit Bußgeldern geahndet werden. Nur im Fall von unter 21 Arbeitsplätzen kann der Arbeitgeber dieses Ehrenamt selbst übernehmen. Sollte alles nichts helfen, kann natürlich die SBV danach [erfolgreich] den Klageweg beschreiten.