übereifrige Stellvertreterin (Wahlen)
Hallo,
"... Wird der Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben gem. SGB IX, § 178 herangezogen, genießt er die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Schwerbehindertenvertretung selbst. Dies gilt auch für den Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsmaßnahmen."
Dieses ist aber nicht nur in diesem Falle so, sondern auch wenn der Stellvertreter im Rahmen der Verhinderungs- vertreung ins aktive Mandat kommt. Auch dann hat sie die Rechte wie die Vertrauensperson.
Doch ändert dieses nicht am Grundsatz des ruhenden Mandates der Stellvertreter.
--
mfg Monica