übereifrige Stellvertreterin (Wahlen)

SFliege, Tuesday, 30.10.2018, 07:58 (vor 2015 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans-Peter-Semmler,

die Seite zum Schulungsanspruch halte ich in dieser Fassung auch für ausreichend,
aber auf der Seite zum Stellvertreter https://www.komsem.de/a-z/stellvertreter-stellvertreterin/ bezieht sich der im letzten Satz aufgeführte Schulungsanspruch für den Stellvertreter doch auf den vorhergehenden Satz ("Wird der Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben ... herangezogen ...".)

Dies ist in meinen Augen missverständlich, da der Schulungsanspruch für den Stellvertreter aufgrund der Änderungen durch das BTHG nun ja "immer" besteht, egal ob er herangezogen wird oder ob er die Vertretung längere Zeit schon übernommen hatte.

Vor den Änderungen durch das BTHG bestand ein Schulungsanspruch für das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied nur, wenn es a) ständig herangezogen wurde, b) häufiger die Vertretung für längere Zeit übernahm oder c) absehbar in das Amt der Schwerbehindertenvertretung nachrückte.

Ich denke von daher stammt auch noch die Formulierung der letzten beiden Sätze auf der Seite.
Wenn das aber so stehen bleibt, soll's mir auch recht sein. :-)

Viele Grüße


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