Wahl der Gesamtschwerbehindertenvertretung - darf Stellvertreter wählen (Wahlen)

WoBi, Wednesday, 19.12.2018, 20:24 (vor 1953 Tagen) @ fisch21

Hallo fisch21,

das aktive Wahlrecht zur Wahl der GSBV steht den SBVen zu. Die SBV wird durch die Vertrauensperson vertreten. Ist diese an der Teilnahme zur Ausübung des Wahl- und Vorschlagrechts verhindert, nimmt nach § 177 Abs. 3 Satz 1 SGB IX das (erste) stellvertretende Mitglied diese Rechte wahr. Denn nach § 179 Abs. 3 Satz 2 besitzt das stellvertretende Mitglied die gleiche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung.
Die Anwendbarkeit der genannten Regelungen ist im § 180 Abs. 7 SGB IX genannt.

Eine Beschränkung auf eine "personenbezogene" Wahlausübung entspricht nicht den gesetzlichen Regelungen. Dies wird deutlich, dass in § 180 Abs. 1 SGB IX ", wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung." steht.
Wenn diese Wahlausübung nur den gewählten Vertrauenspersonen zustehen würde, müsste dort stehen, dass die Vertrauenspersonen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen die GSBV wählen.

Frage doch einfach nach der Rechtsgrundlage für die Beschränkung des Wahl- und Vorschlagsrechtes. Bin gespannt, was hierfür genannt werden wird.

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Gruß
Wolfgang


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