Wahl der Gesamtschwerbehindertenvertretung - darf Stellvertreter wählen (Wahlen)

Rolli1965, Thursday, 20.12.2018, 09:44 (vor 1954 Tagen) @ fisch21

Hallo,

die amtierende Gesamt-SBV-Vertretung hat uns (die örtlichen Vertrauenspersonen) zur Wahl der Gesamtschwerbehindertenvertretung eingeladen. Da wir die Wahl vor Ende der Amtszeit im Rahmen einer Jahresversammlung durchführen, dürfen wir das vereinfachte Wahlverfahren anwenden.

In der Einladung steht, dass das Wahlrecht PERSONENGEBUNDEN ist und das bei Verhinderung der örtlichen Vertrauensperson das Wahlrecht NICHT auf einen Stellvertreter delegierbar ist.

Ich habe jedoch auch schon gegenteilige Meinungen gelesen. Ist es korrekt, dass das Wahlrecht bei der GSBV-Wahl PERSONENGEBUNDEN ist bzw. das nur die jeweiligen gewählten örtlichen Vertrauenspersonen wahlberechtigt sind und auch bei Verhinderung einer örtlichen Vertrauensperson der Stellvertreter nicht wählen darf.

Im voraus vielen Dank für Eure Antworten.

Viele Grüße
Karl

Genau diese Frage scheint nicht wirklich geklärt zu sein. Von der BIH bekommt man in deren Broschüre und auch persönlich die Auskunft, dass das Wahlrecht gemäß den allgemeinen Grundsätzen zum Wahlrecht personengebunden ist. Die ungeklärte Frage bezieht sich auf den Vertretungsfall und ob dieser für das aktive Wahlrecht Anwendung finden kann. Daneben stehen die Regelungen des förmlichen Wahlverfahrens, nach welchen eine Liste der Wahlberechtigten zu erstellen ist. Für die Wahl zu einer GSBV beinhaltet die Liste die Wahlberechtigten örtlichen hauptamtlichen SBVen. Die Stellvertretenden sind in dieser Wählerliste nicht enthalten. Daher stellt sich die Frage, ob hier wirklich ein Vertretungsfall anwendbar ist. Und die Liste der Wahlberechtigten kann sich nicht nach Anwendung des Wahlverfahrens unterscheiden dürfen. So lange dieser Fall nicht gesetzlich konkretisiert wird oder höchstrichterlich entschieden ist, steht die Frage nach einer Gültigkeit einer solcherart durchgeführten Wahl ungeklärt im Raum. Der Wahlleiter muss sich auf die Wahlordnung und die von den zuständigen Stellen herausgegebenen Broschüren verlassen können. Also stellt sich hier nicht zusätzlich die Frage nach einer fahrlässigen Pflichtverletzung, sondern ob eine Wahlberechtigung entgegen des Grundsatzes der Personengebundenheit auch auf ein Mandat erstrecken kann und damit die Stellvertreter Regelung im Verhinderungsfall angewendet werden kann.


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