Verhinderungsvertretung bei einer Wahl der Gesamt-SBV (Wahlen)

Cebulon, Thursday, 20.12.2018, 10:43 (vor 1954 Tagen) @ Rolli1965

Die ungeklärte Frage bezieht sich auf den Vertretungsfall und ob dieser für das aktive Wahlrecht Anwendung finden kann.

Die "Teilnahme stellvertretender Mitglieder an der Wahlversammlung" ist doch verständlich erklärt und stichhaltig begründet von Prof. Düwell in dem LPK-SGB IX, § 180 Rn. 8 und 13. Und Düwell war schließlich Vorsitzender Richter am BAG. Da gibt es auch keine unterschiedlichen Lehrmeinungen. Ungeklärt im Raum steht da nichts.

Folgenden Satz in Nr. 3 im Formular der BIH-Wahlbroschüre, Seite 105, für die förmliche Wahl der SBV-Stufenvertretung halte ich für falsch sowie irreführend: „Eine Vertretung bei der Stimmabgabe durch die stellvertretenden Mitglieder ist nicht zulässig.“ Dem hat die Literatur entschieden widersprochen, weil viel zu pauschal. Offenbar hat auch die BIH ihren Fehler entdeckt – und bereits in ihren Formularen online korrigiert und dort diesen irreführenden Satz komplett gestrichen ...

Auskunft, dass das Wahlrecht gemäß den allgemeinen Grundsätzen zum Wahlrecht personengebunden ist.

Das ist Unfug! Würde die Wahlen verzerren! Einen solchen Grundsatz gibt es nicht für die Stufenwahlen. Das mag so sein bei den örtlichen Wahlen, aber eben nicht bei Stufenwahlen. Da gibt es gerade keinen Grundsatz der Personengebundenheit, wie WoBi gestern ja schon so wunderbar erklärt hat. Sowohl bei Wahlvorschlägen als auch bei der Briefwahl ist Verhinderungsvertretung möglich gemäß § 177 Absatz 1 Satz 1 SGB IX. Außerdem ist in § 22 Absatz 1 der SchwbVWO die sinngemäße Anwendung angeordnet und nicht unsinnige wörtliche Anwendung der Vorschriften für die örtlichen Wahlen. Gleiches gilt selbstverständlich für Wahlversammlung entsprechend. Vor allem aber steht in § 180 Abs. 1 SGB IX, dass „Schwerbehindertenvertretungen“ wählen und nicht exklusiv lediglich die „Vertrauenspersonen“, was im Verhinderungsfall die Stellvertretung mit umfasst.

Gruß,
Cebulon


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