Verhinderungsvertretung bei einer Wahl der Gesamt-SBV (Wahlen)

Cebulon, Wednesday, 19.12.2018, 22:29 (vor 1948 Tagen) @ fisch21

In der Einladung steht, dass das Wahlrecht PERSONENGEBUNDEN ist und das bei Verhinderung der örtlichen Vertrauensperson das Wahlrecht NICHT auf einen Stellvertreter delegierbar ist.

Hallo Karl,

das ist Müll hoch drei. Hier gehts um klassische Verhinderungsvertretung kraft Gesetzes nach dem § 177 Absatz 1 Satz 1 SGB IX und nicht um eine Delegation. Darüber hat die GSBV nicht zu befinden, auch nicht die örtl. Vertrauensperson! Das ist ein kapitaler Fehler! Das würde GSBV-Wahlen ggf. klar anfechtbar machen, weil bei Verhinderung der Stelli selbstverständlich das Vorschlags- und Stimmrecht hat, also beides. Ist entgegen diesem früheren Thread für Wahl der GSBV "direkt" und unmittelbar aus dieser Norm ableitbar auch ohne Verweisung in § 180 SGB IX nach dem klaren Wortlaut in § 177 SGB IX.

Vermutlich hat GSBV das aus Druckausgabe der Wahlbroschüre auf Seite 105 hergeleitet, in der folgender ominöse Satz im Formular für förml. Wahlen für die Stufenvertretung steht in Nr. 3: "Eine Vertretung bei der Stimmabgabe durch die stellvertretenden Mitglieder ist nicht zulässig." Auch dieses ist aus dem gleichen Grund falsch bzw. irreführend, sagt Prof. Düwell u.a. in dem neuen Kommentar LPK-SGB IX zu § 180 Rn. 7:

"Soweit die BIH pauschal die Meinung vertritt, die Vertretung bei der Stimmabgabe sei unzulässig,23 ist das irreführend. Unzulässig wäre es nur, das der SBV zustehende Abstimmungsrecht einem stellvertretenden Mitglied abzutreten. Das schließt nicht aus, dass das Stimmrecht von dem mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglied im Verhinderungsfall wahrgenommen wird. Dann wird nicht das Stimmrecht unzulässigerweise übertragen, sondern im Weg des zeitweisen Nachrückens wahrgenommen.24"

Gruß,
Cebulon


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