BEM-Beauftragter (BEM)
Hallo Michael,
den Personalverantwortlichen des Arbeitgebers aus der Personalverwaltung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmt der Arbeitgeber. Wenn dieser auch insoweit dem BEM-Berechtigten ein Auswahlrecht einräumt, so wäre das wohl über das Gesetz hinaus. Das kann er, muss es aber m.E. nicht. Oder kennst Du hierzu gegenteilige Urteile/Literatur? Das mag natürlich im Einzelfall durchaus sinnvoll sein.
Sollte der BEM-Beauftragte etwa ein zertifizierter Disability Manager sein, sollte man sich das eher 2x überlegen, bevor man diesen ablehnt. Denn professionelles BEM-Verfahren bedarf geschulter qualifizierter Akteure, sofern nicht lediglich bloßer "Routinefall".
Gruß,
Cebulon