SBV Kostenübernahme Anwalt (Allgemeines)

Sven.SBV, Tuesday, 23.04.2019, 06:41 (vor 1822 Tagen) @ albarracin

Anders als; in 80 Abs. 2 BetrVG ist im SGB IX nicht ausdrücklich das Recht zur Hinzuziehung von Sachverständigen geregelt. Abs. 8 Satz 1 enthält jedoch keine Einschränkung. Deshalb muss der Arbeitgeber auch die Kosten tragen, die durch die erforderliche Hinzuziehung von Sachverständigen entstehen. Eine derartige Erforderlichkeit liegt vor, wenn eine Aufgabe durch SBV überhaupt nicht oder nicht in ordnungsgemäßem Umfang wahrgenommen werden kann.
Vor einer Einschaltung eines Sachverständigen hat sich die SBV ebenso wie der Betriebsrat selbst um eine Klärung der offenen Fragen bei dem Arbeitgeber zu bemühen, wie z.B.:
• Nutzung alle innerbetrieblichen Informationsquellen
• Dienste der externen Stellen in Anspruch nehmen
• zeitnahen Besuch einer Schulungsveranstaltung.
Wenn nach Erörterung dieser Möglichkeiten mit dem Arbeitgeber die SBV bei Anlegen eines vernünftigen Maßstabs weiterhin die Hinzuziehung eines Sachverständigen für erforderlich hält, kann sie vom Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinbarung über die Beauftragung des Sachverständigen verlangen.
Verweigert der Arbeitgeber die Vereinbarung, so muss im Beschlussverfahren dessen fehlende Zustimmung ersetzt werden.
Beauftragt die SBV, ohne dass eine Vereinbarung zustande kam, den Sachverständigen, so besteht keine Kostentragungspflicht durch den Arbeitgeber.


Das habe ich herausgesucht, wie komme ich da wieder raus, jemand ne IDEE


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