Arbeitsplatzbechreibung Personalvertretung keine Einsicht ? (Umgang mit Arbeitgeber)

WoBi, Saturday, 11.05.2019, 21:46 (vor 1809 Tagen) @ P.Stephan

Hallo P.Stephan,

bevor der Arbeitgeber eine freie Stelle (intern und/oder extern) ausschreiben will, hat der Arbeitgeber die SBV nach § 178 Abs. 2 SGB IX zu unterrichten und den BR/PR anzuhören. Dies ist Teil der Vorabprüfung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX. Diese Prüfung hat an dem korrekten zukünftigen Anforderungen, also der Stellenausschreibung, der Arbeitsplatzbeschreibung und der organisatorischen Einordnung zu erfolgen. Wie will der Arbeitgeber prüfen, ob bereits schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte für den freien Arbeitsplatz geeignet sind, ohne die Anforderungen zu benennen? Damit die Interessensvertretungen hier prüfen können, müssen den Interessensvertretungen die konkreten Anforderungen vorliegen und die Ergebnisse der Bewertung für die einzelnen behinderten Beschäftigten. Dies auch, um ggf. als Interessensvertretung selbst geeignete behinderte Beschäftige vorzuschlagen.

Diese Vorprüfung hat vor einer Veröffentlichung der Stellenausschreibung zu erfolgen, was kaum ein Arbeitgeber durchführt.

Der Satz 6 aus Absatz 1 § 164 SGB IX lautet: "Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an."

Der Satz 1 verdeutlicht diese interne Vorprüfungspflicht besser, wenn ein Teil "ausgelassen" wird: "Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können."

Für öffentlichen Arbeitgeber wurde es zudem in § 165 SGB IX mit "nach einer erfolglosen Prüfung zu internen Besetzung" durch die Änderungen nach dem BTHG verdeutlicht.

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Gruß
Wolfgang


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