Arbeitsplatzbechreibung Personalvertretung keine Einsicht ? (Umgang mit Arbeitgeber)

WoBi, Monday, 13.05.2019, 15:20 (vor 1804 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

der Arbeitgeber muss anhand der konkreten Anforderungen der freien / frei werden Stelle prüfen, ob die Stelle mit einem bereits schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten besetzt werden kann. Dies hat als Einzelfallprüfung vor der frühzeitigen Meldung an die Agentur für Arbeit und einer Stellenausschreibung erfolgen. Pauschale Aussagen, wie alle Arbeitsplätze sind für behinderte Menschen geeignet, ersetzen die Vorabprüfpflicht nicht. Der Arbeitgeber hat vor jeder einzelnen geplanten Stellenausschreibung dies durchzuführen und die SBV/BR oder PR zu beteiligen.

Diese Prüfpflicht ergibt sich aus § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Damit kann der Arbeitsgeben seinen Verpflichtungen aus § 164 Abs. 4 SGB IX gegenüber schwerbehinderten Menschen nachkommen.

Der Arbeitgeber muss die SBV bei dieser gesetzlichen Prüfpflicht beteiligen. Der Arbeitgeber hat die SBV umfassend und unverzüglich zu unterrichten, wann Arbeitsplätze neu geschaffen oder frei werdende wiederbesetzt werden sollen. Zur Unterrichtung bedarf die SBV neben der Stellenausschreibung mit den Anforderungen auch die Arbeitsplatzbeschreibung mit den Information über die Arbeitsbelastung. Der Arbeitgeber hat dazu die SBV anhören.

Diese Beteiligung der SBV / (BR/PR) ergibt sich aus § 164 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 178 II 1 SGB IX.

Es geht bei der Vorprüfung darum, dass bei einer freien / frei werdenden Stelle vor einer Stellenausschreibung diese Stelle an einen geeigneten bereits beschäftigten schwerbehinderten Menschen durch Versetzung / Beförderung vergeben wird, damit dieser seine Fähigkeiten möglichst voll verwerten kann und sich weiterentwickeln kann.

Diese Vorabprüfungspflicht besteht unabhängig von einer Erfüllung der Beschäftigungspflicht und ist seit 2001 gesetzliche Pflicht für alle Arbeitgeber. Es geht hier um die frühe (/ersten) Phase im Stellenbesetzungsverfahren. Vermittlungsvorschläge können erst nach frühzeitiger Meldung an die Agentur für Arbeit mit Stellung eines Auftrags zur Vermittlung von arbeitssuchenden oder arbeitslosen behinderten Menschen, stellenbezogene Bewerbungen können erst nach einer Stellenausschreibung vorliegen. Dies ist eine spätere Phase im Stellenbesetzungsverfahren. Erst danach können Vorstellungsgespräche stattfinden. Hier bitte den Zeitablauf beachten und nicht die Anforderungen einzelnen zeitlicher Abschnitte mischen.

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Gruß
Wolfgang


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