Länge der Stellenausschreibung (Einstellung)

WoBi, Wednesday, 10.07.2019, 11:34 (vor 1758 Tagen) @ Holz_116

Hallo Holz_116,

wie kann der öffentliche Arbeitgeber denn eine Auswahl der besten Bewerber treffen, wenn (möglicherweise) noch nicht alle Bewerbungen vorliegen. Es ist das Ende der von im gesetzten Bewerbungsfrist abzuwarten. Das in Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz (GG) für den öffentlichen Dienst verankerte Prinzip der sogenannten Bestenauslese gibt verbindliche Kriterien für Personal-Auswahlentscheidungen vor. Nach Artikel 33 Absatz 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.

Die Bestenauslese erfordert ein ordnungsgemäßes Verfahren mit einem bestimmten Anforderungsprofil für die Stelle. Die Feststellungen zur Eignung des Bewerbers sind schriftlich zu dokumentieren.
Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist daher nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, für die zu besetzende Stelle ein Anforderungsprofil festzulegen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Nur so kann eine Auswahlentscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG gerichtlich überprüft werden (BAG 21. Januar 2003 - 9 AZR 72/02 - Rn. 32; BAG 07. April 2011 - 8 AZR 679/09 - Rn. 43).

Die nicht ausgewählten Konkurrenten muss der Dienstherr über seine Auswahlentscheidung grundsätzlich informieren (BVerfG, Urteil vom 19.09.1989, Az.: 2 BvR 1576/88).

Eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung der SBV kann bereits ein Verfahrensmangel darstellen. Eine Benachteiligung im Einstellungsverfahren ist auch die Missachtung gesetzlicher Vorgaben zum Schutz Schwerbehinderter. Der öffentliche Arbeitgeber darf es nicht in der Hand haben, durch eine geeignete Verfahrensgestaltung die Chancen von Bewerbern wegen eines Merkmals des § 1 AGG so zu mindern, dass seine Entscheidung praktisch unangreifbar wird.

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Gruß
Wolfgang


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