Länge der Stellenausschreibung (Einstellung)

WoBi, Tuesday, 09.07.2019, 10:15 (vor 1759 Tagen) @ Holz_116

Hallo Holz_116,

mit der Erfüllung der Beschäftigungsquote entfällt leider die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anhörung der abgelehnten schwerbehinderten Bewerber und der Mitarbeitervertretungen. Dadurch bekommen abgelehnte Bewerber keine Informationen zu ihrem Bewerbungsverfahren, um ggf. Ansprüche nach dem AGG geltend zu machen, wenn die Interessensvertretungen mit der Entscheidung nicht einverstanden sind.

Bleibt die noch nicht durch SBV und PR genutzte Möglichkeit der Vorabprüfung, zu dieser der Arbeitgeber vor der Stellenausschreibung und der frühzeitigen Information der Agentur für Arbeit verpflichtet ist. Diese hat die Rechtsgrundlage in § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Diese Verpflichtung wird deutlicher, wenn ein Teil des Gesetzestextes „ausgeblendet“ wird:
„Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können.

Mehr dazu mit der Suchfunktion z.B. https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25361 oder in den Kommentaren.

Wünschenswert wäre es, wenn sich schwerbehinderte Bewerber gleich beim Beginn der Stellenausschreibung bewerben würden, damit die SBV / PR ihren "Fuß in der Türe" bereits am Anfang des Bewerbungsverfahren haben. Doch die Bewerbungsmöglichkeit endet erst mit Ablauf der, in der Stellenausschreibung, genannten Bewerbungsfrist. Hier haben die SBV / der PR den arbeitsrechtlichen Gleichbehandungsgrundsatz zu überwachen.
Der PR kann bei einer Einstellung seine Zustimmung wegen Verstöße gegen gesetzliche Regelungen verweigern. Der §/Art. hängt vom jeweiligen zuständigen Personalrecht ab.

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Gruß
Wolfgang


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