Teilnahme an Bewerbungsgesprächen als SBV (Allgemeines)

WoBi, Wednesday, 17.07.2019, 16:32 (vor 1717 Tagen) @ Buschahaus

Hallo Buschahaus,

weil sich die einzelnen Rechte auf unterschiedliche Paragrafen und Rechteinhaber begründen.
Das Recht die SBV vom „eigenen“ Bewerbungsgespräch auszuschließen beruht auf § 164 Abs. 1 Satz 10 SGB IX, wenn der schwerbehinderte Bewerber die Beteiligung der SBV ausdrücklich ablehnt. Ist also ein Recht des schwerbehinderten Bewerbers.
Nichtbehinderten Bewerber steht ein derartiges Recht nicht zu.

Das Recht der SBV auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen beruht auf § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX. Dieses Recht steht der SBV zu.

Beispiele:
Auf ein Stellenangebot eines Arbeitgebers melden sich 5 Bewerber, 1 Bewerber ist schwerbehindert oder gleichgestellt. Der schwerbehinderte Bewerber lehnt die Beteiligung der SBV ausdrücklich als seine Willensentscheidung ab. Der Arbeitgeber lädt alle 5 Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch ein.
Die SBV kann an allen Vorstellungsgesprächen der 4 nichtbehinderten Bewerber, außer dem Vorstellungsgespräch des 1 schwerbehinderten Bewerbers teilnehmen.

Auf ein Stellenangebot eines Arbeitgebers melden sich 5 Bewerber, 2 Bewerber sind schwerbehindert oder gleichgestellt. 1 schwerbehinderte Bewerber lehnt die Beteiligung der SBV ausdrücklich als seine Willensentscheidung ab. Der Arbeitgeber lädt alle 5 Personen zu einem Vorstellungsgespräch ein.
Die SBV kann an allen Vorstellungsgesprächen der 3 nichtbehinderten Bewerber und der 2 schwerbehinderten Bewerber teilnehmen.

Warum dieses?
Weil der schwerbehinderte Bewerber, der die Beteiligung der SBV ablehnt, nicht in die Rechte des anderen schwerbehinderten Bewerbers eingreifen kann und die durch den 2. schwerbehinderten Bewerber ergebene Beteiligungsmöglichkeit der SBV nicht verhindern kann.
Die SBV ist von Anfang an in das Auswahlverfahren einzubeziehen, um den Schutz vor Benachteiligung im Bewerbungsverfahren zu gewährleisten.
(BAG, Beschluss vom 15. Oktober 2014, 7 ABR 71/12, Rn. 26)

Die Teilnahme am Vorstellungsgespräch des, die Beteiligung der SBV ablehnenden, schwerbehinderten Bewerbers erfolgt nicht, um eine mögliche Benachteiligung des, die Beteiligung der SBV ablehnenden, Bewerbers zu überwachen, sondern um eine mögliche Benachteiligung des anderen schwerbehinderten Bewerbers in diesem Vorstellungsgespräch auszuschließen.

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Gruß
Wolfgang


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