Teilnahme an Bewerbungsgesprächen als SBV (Allgemeines)
Hallo Vertreter58,
der Arbeitgeber hat die SBV zu unterrichten. Dies ist die Vertrauensperson ggf. die amtierende Vertrauensperson oder die Bürokraft der SBV als "Zugangspunkt" zur SBV.
Die Feststellung der eigenen Verhinderung trifft die Vertrauensperson und nicht der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat nicht in die interne Organisation der Interessensvertretung einzugreifen.
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Gruß
Wolfgang