Gründe für Nichteinladung Schwerbehinderte? (Allgemeines)

WoBi, Friday, 09.08.2019, 09:06 (vor 1719 Tagen) @ sabsezicke

Hallo sabsezicke,

hier kommt § 165 Abs. 3 SGB IX zum Tragen. Ein öffentlicher Arbeitgeber hat einen vorgeschlagenen Schwerbehinderten oder sich bewerbenden Schwerbehinderten um einen ausgeschriebenen Arbeitsplatz zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Nach § 165 Abs. 4 SGB IX kann eine Einladung nur entbehrlich sein, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.

Ein sich bewerbender schwerbehinderter Mensch, der offensichtlich nicht fachlich vollkommen ungeeignet für die Stellenausschreibung ist, ist demzufolge zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Der Nachweis der offensichtlich fachlichen Uneignung hat der Arbeitgeber im Falle einer AGG-Klage für die Bewerbung nachzuweisen und ggf. zu beweisen.
Eine Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch kann ein Indiz für eine Benachteiligung wegen einem in § 1 in Verbindung mit § 7 AGG genannten Merkmal sein. Dann nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG sind Bewerber Beschäftigte.

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Gruß
Wolfgang


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