Gründe für Nichteinladung Schwerbehinderte? (Allgemeines)

WoBi, Monday, 12.08.2019, 11:41 (vor 1691 Tagen) @ sabsezicke

Hallo sabsezicke,

"darf" und "dürfen", wir leben in einem freien Land. Dies gilt auch für ein mögliches AGG-Verfahren mit ungewissen Ausgang für beide Seiten. Es ist nicht Aufgabe einer Interessensvertretung Richter zu spielen, sondern die Interessen von (behinderten) Beschäftigten zu vertreten. Also nicht, der X hat die Kündigung verdient, sondern Hintergründe ergründen und Gegenargumente nennen.

Bei Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz gibt es keine Einschränkung bezüglich, hat sich noch nicht bei der Behörde beworben. Selbst wenn vor x Jahren es z.B. Probleme mit dem Umgang von Kunden aus behinderungsbedingten Gründen (Anfallleiden, Tourrette, ..) gegeben haben sollte, könnte die SBV heute argumentieren, dass dieses durch Verbesserung der Medikamentierung sich erheblich geändert hat.

Erfüllt die Anforderungen der Ausschreibung, anderer Arbeitsplatz, andere Anforderungen, anderes Umfeld, hat sich Weiterentwickelt, zweite Chance, Vergänglichkeit und vergessen das wäre die Argumentationslinie.
Als Beispiel sei auf den Wandel bezüglich Tätowierungen als Einstellungshindernis im öffentlichen Dienst hingewiesen. Die dazugehörige Rechtsprechung ist auch nicht von alleine gekommen, sondern wurde durch betroffene Personen veranlasst.
Ein anderes älteres Beispiel wäre der "Radikalenerlass", bei dem ein gewisser Wandel eingetreten ist. Falls es sich um einen derartigen Altfall handeln sollte.:-)

Eine AGG-Klage ist normalerweise beschränkt auf Entschädigung und Schadensersatz. So § 19 Abs. 7 1. Halbsatz AGG.
Bei einem öffentlichen Arbeitgeber greift aber § 19 Abs. 7 2. Halbsatz AGG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG bei der ein Anspruch auf Übertragung einer ausgeschriebenen Stelle in Betracht kommen kann. Auch dies könnte ein Argument der SBV sein, um den Arbeitgeber die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu empfehlen.

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Gruß
Wolfgang


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