Keine Einladung bei interner Besetzung, trotz externer Ausschreibung? (Allgemeines)

Hotte, Stuttgart, Tuesday, 22.10.2019, 10:11 (vor 2556 Tagen) @ carriegross

Wenn eine evt. Klage allerdings auf dem AGG aufgebaut ist, liegt die Beweispflicht nach § 22 AGG beim AG. ;-)

Hey,
auch da bewegst du dich auf sehr dünnen Eis.
Du reichts Klage ein wegen Verstoß gegen das AGG. Auch diese Klage must du begründen. Ein einfaches: "Der AG hat mich diskriminiert" reicht da nicht.
Weiterhin kann der AG dann den Mitarbeiter, mit dem er die Stelle intern besetzt hat, als Zeuge aufmaschieren lassen.
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."


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