Rückmeldung an AG nach erfolgter Anhörung nötig? (Kündigung)

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 06.12.2019, 12:49 (vor 1574 Tagen) @ WoBi

Hallo,

im Gegensatz zu BR und PR gibt es keinerlei formelle Anforderungen für die Entscheidungsfindung der SBV. Die SBV ist da völlig frei und muß auch nichts nachweisen bzw. belegen. das ist nun mal der Vorteil der 1-Personen-Vertretung. Ich habe auch schon Beschlüsse "gefasst" nachts um eins unter der Dusche.

Die Entscheidungen, zu denen die SBV gekommen ist, werden dem AG eben mitgeteilt und fertig.

Die 7-Tage-Frist des BetrVG bei personellen Einzelmaßnahmen gilt ebenfalls für Dich nicht (So zur Anhörungsfrist LPK-SGB IX, Düwell, § 178 Rn 49: "Eine Höchst- oder Mindestfrist ist dafür im Gesetz dazu nicht bestimmt. Die für die Nachholung der Beteiligung bei Aussetzung in Abs. 2 Satz 2 bestimmte Sieben-Tages-Frist ist nicht anwendbar" )
Du mußt Deine Stellungnahme innerhalb "angemessener" Zeit fertig stellen. Dabei ist es notwendig, ggfs. den AG auf Schwierigkeiten bzw. besonderen Zeitbedarf bei der Erstellung der jeweiligen Stellungnahme hinzuweisen.

--
&Tschüß

Wolfgang


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