Freigestellte Mitarbeiter*innen wahlberechtigt..? (Allgemeines)

bifavi, Hessen, Wednesday, 12.01.2022, 14:17 (vor 827 Tagen) @ Cebulon

Hallo,
das ist mal meine Auffassung zum Thema:

Ein Aufhebungsvertrag (ggf. mit Auslauffrist und unwiderruflicher Freistellung) wird technisch gesehen in beiderseitigem Einvernehmen geschlossen; daher gibt es die Auffassung, ihn nicht wie eine einseitige Kündigung zu behandeln, sondern eher mit der Konstellation „Altersteilzeit im Blockmodell Freistellungsphase“ zu vergleichen; damit hätte der Kollege durch eine unwiderrufliche Freistellung seine faktische Betriebszugehörigkeit verloren und kein Wahlrecht mehr. Er dürfte dann nicht auf der Wählerliste stehen.

In der Wirklichkeit ist es mit dem freiwilligen Einvernehmen aber oft nicht weit her. Solange Ihr außer „Austrittsdatum xx.xx.xxxx.“ keine näheren Infos bekommt (also v.a., ob wirklich ein Aufhebungsvertrag vorliegt, oder ob die Freistellung wirklich unwiderruflich ist), würde ich mich im Zweifel auf das höchstmögliche Schutzniveau stellen, und den Kollegen als wahlberechtigt behandeln.

Falls es sich tatsächlich um Einzelfälle handelt, glaube ich, dass der WV nicht viel falsch machen kann, egal ob der Kollege auf die Wählerliste gesetzt wird oder nicht.
Beide Meinungen (aktives und passives Wahlrecht JA / NEIN) können in diesem Fall vertreten werden. Unterm Strich geht es doch nur darum, die Wahl möglichst so durchzuziehen, dass keine Gründe für eine grundsätzlich mögliche Wahlanfechtung geboten werden. Einen solchen Grund vermag ich in diesen Fällen nicht wirklich erkennen, egal welche Entscheidung vom WV getroffen wird.
Trotzdem tendiere auch ich dazu, den Kollegen auf der Wählerliste aufzuführen, und zwar mit aktivem und passivem Wahlrecht. Sollte auch der AG hat schriftlich bestätigen, dass die Kollegen bis XX.XX.XXX AN des Betriebs sind,
würde ich als WV würde ich den Kollegen die Wahlunterlagen aber ganz sicher nicht unaufgefordert nach Hause schicken.

Endgültige Klärung wird wohl nur durch entsprechenden Rechtsverstand möglich sein.
Gewerkschaft, InA oder eigenen Rechtsanwalt(falls vorhanden) fragen.

LG
Bifavi


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