Gleichstellungsantrag noch gültig… ? (Allgemeines)

WoBi, Thursday, 11.08.2022, 21:14 (vor 596 Tagen) @ Nobi69

Hallo Nobi69,

zu deiner Frage 2 sei auf § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hingewiesen:
"(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement)."

Wenn dort BEM-Fälle von (schwer-)behinderten Beschäftigten besprochen werden ist die SBV nach dieser Grundlage mit einzubeziehen.

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Gruß
Wolfgang


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