Gleichstellungsantrag noch gültig… ? (Allgemeines)

garda, Berlin, Friday, 12.08.2022, 12:17 (vor 616 Tagen) @ albarracin

Hallo Garda,
woher bist Du so sicher, daß eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist für Gleichstellungen gilt?

§ 110a SGB IV kennt diese Frist nicht.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__110a.html
Vielmehr sind die Unterlagen aufzubewahren, solange sie benötigt werden könnten. Bei der Gleichstellung werden diese Unterlagen mW mindestens bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters aufbewahrt.

Hallo Albarracin,

ich habe nicht gesagt und gemeint das es eine 10 jährige Frist gibt. Der Bescheid selbst dürfte archiviert sein, es bestehen aber kein persönlicher Datensatz mehr, da es keinen aktiven Vorgang gibt. Hier ist die längste Löschvorschrift 7 Jahre. Es kann nach dieser Zeit nicht einmal die alte Kundennummer gefunden werden. Damit gibt es auch keinen Zugriff mehr aus den normalen Fachanwendungen, der Vorgang ist also unsichtbar und kann nur durch eine Archivsuche gefunden werden, für die es keinen Anlass gibt, wenn jemand einen neuen Antrag in gleicher Sache trotz vorliegendem positivem Bescheid stellt.

Der § 110a ist zudem nur sehr begrenzt einschlägig, da es sich hier weder um das öff.-rechtl. Verwaltungshandeln, noch die Durchführung, also ein aktives, Verwaltungsverfahren handelt, noch um das Feststellen einer Leistung. Die BA hat hier nur eine Art von Tatsachenfeststellung getroffen, an die sich keine (andauernden) Leistungen der BA anknüpfen.

Und wenn ein rechtskräftiger Bescheid besteht, muß dieser nach den Regeln des SGB X ausdrücklich aufgehoben oder zurückgenommen werden - zumindest durch eine Bezugnahme im aktuellen Bescheid.
Da offensichtlich bei der zweiten Bescheidung der erste Bescheid nicht mehr bekannt war, ist diese ausdrückliche Aufhebung oder Rücknahme höchstwahrscheinlich nicht passiert.

Das gilt nur dann, wenn dieser Bescheid der Behörde auch bekannt ist. Macht man der Behörde den Bescheid bekannt führt das zu einer Überprüfung des neuen Bescheids und der alte Bescheid wird i diesem Verfahren einfach aufgehoben, da die neuere Tatsachenfeststellung gilt. Ist also der ablehnende neue Bescheid rechtskräftig geworden ist das nur eine Formsache, gegen die ein Rechtsmittel theoretisch möglich aber sinnfrei ist. Jeder seriöse Anwalt dürfte hier abraten, da man eine 20 Jahre Tatsachenfeststellung nicht gegen eine aktuelle Einschätzung stellen kann.

Fazit: es bleibt bei meiner ersten Einschätzung.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael


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