Gleichstellungsantrag noch gültig… ? (Allgemeines)
Hallo Hendrik,
das ist von der Begrifflichkeit her leider völlig falsch.
Auch bei Krankheiten, die prinzipiell behandelbar/therapierbar sind, ist der GdB grundsätzlich unbefristet.
Allerdings darf bei "Änderung der Verhältnisse" auch ein rechtmäßig begünstigender Verwaltungakt gemäß § 48 SGB X überprüft und mit Wirkung für die Zukunft geändert oder aufgehoben werden. (Dau in LPK-SGB IX, § 152 Rn 31).
Bei einer solchen Überprüfung entscheidet das versorgungsamt im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens, ob eine Überprüfung durchgeführt wird und ob sich die ergebnisse der Überprüfung auf den GdB auswirken.
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&Tschüß
Wolfgang