geteilte Freistellung (Allgemeines)

WoBi, Thursday, 18.08.2022, 12:21 (vor 611 Tagen) @ Vertigo

Hallo Vertigo,

im BetrVG ist das mit der Teilfreistellung im Rahmen von § 38 Abs. 1 Satz 3ff BetrVG wie folgt geregelt:
Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.“

Im SGB IX wird in § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX die pauschale Freistellung geregelt mit:
„Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weitergehende Vereinbarungen sind zulässig.“

Es ist also eine vergleichbare Öffnungsklausel im SGB IX, wie im BetrVG vorhanden.

In § 179 Abs. 3 Satz 1 SGB IX wird zudem auf die vergleichbare Rechtsstellung wie eine Betriebsrat verwiesen mit:
Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz, wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates.“

Bei einer 80 % Arbeitszeit könnte es sich um einen MoDiMiDo handeln, der am Fr nie da ist. Was machen die (schwer-)behinderten Kolleginnen und Kollegen am Freitag? Oder der Arbeitgeber plant wegen der Anwesenheit der Vertrauensperson (ohne böse Absicht) Vorstellungs- / Personalgespräche / .. stets zufällig am Freitag. Oder noch zufälligerweise die Anhörung zu einen fristlosen Kündigung wird am Donnerstagabend der SBV zugeleitet.

Aufgrund der Abwesenheit der Vertrauensperson ist das stellvertretende Mitglied jeden Freitag in der Vertretungsrolle. Zur Vereinfachung und besseren Planung incl. Anpassung des Umfangs der Arbeitsaufgaben für den Vorgesetzten ist doch das erste stellvertretende Mitglied im Rahmen der verbleibenden 20 % freizustellen, wenn dies gewünscht wird.

Neben der Berufung auf die Regelung im BetrVG, besteht die Möglichkeit der ständigen Heranziehung. Im Beispiel die ständige Aufgabe der Vertretung der Vertrauensperson am Freitag und weitere übertragene Aufgaben.

Die Freistellung und der Umfang ist der SBV überlassen. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung die pauschale Freistellungmöglichkeit einzufordern.
Während es sich bei den Freistellungen nach dem BetrVG um eine zwingende Mindestanzahl von Freistellungen handelt. Dies wird in § 38 Abs. 1 BetrVG mit den Worten "sind mindestens freizustellen" ausgedrückt. Diese darf nicht unterschritten, sondern nur durch Vereinbarungen überschritten werden.

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Gruß
Wolfgang


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