geteilte Freistellung (Allgemeines)

Scheeks, im MTK, Friday, 19.08.2022, 09:51 (vor 609 Tagen) @ Vertigo

Hallo auch von mir,

wie Wolfgang bereits verlinkt und zitiert hat, ist im SGB IX nur die Rede von der Freistellung der Vertrauensperson - und nicht von der Freistellung einer VK (Vollzeitkraft) oder 100% eurer regulären Wochenarbeitszeit.
Lass doch diese erzürnte andere Mitarbeitervertretung mal die Rechtsgrundlage ihrer Einschätzung der freizustellenden Vollzeitstelle vorlegen und die konkrete Kritik daraus ableiten.

Ich persönlich wage mich nicht auf das dünne Eis, ob man mit 80% das Ehrenamt voll und gut ausfüllen kann oder ob das nur mit 100% geht oder schon ab 70% (oder ab wie wenig Prozent das nicht mehr als gegeben betrachtet werden muss) - die aufgewendete Zeit ist bekanntlich nicht unbedingt ein guter Anhaltspunkt für Qualität und Ergebnisse.
Nebenbei ist auch die reguläre Wochenarbeitszeit in den Betrieben unterschiedlich, 40 Std. sind also keine feste Regel. Sind Mitarbeitervertreter in Betrieben mit (selten) deutlich unter 40 Std. also weniger wert?

Das BetrVG erwähnt explizit Teilfreistellungen, die tauchen im SGB IX m.W. nicht auf. Aber dort werden dafür ausdrücklich mögliche "weitergehende Vereinbarungen" erwähnt.

Wenn du noch 20% oder 25% oder 40% oder wasweißich für den Stellverterter verhandeln und erzielen kannst, ist das prima. Begründen kann man das mit regelmäßig wiederkehrenden Teilaufgaben, wie Thomas schon schrieb, aber vielleicht auch mit zu betreuenden Nebenstandorten oder Außenstellen.
Ob man dann noch Prozente wegen Fahrtzeit heraushandeln kann oder nicht, hängt sicherlich auch vom regelmäßigen Arbeitsort des Stellvertreters ab.

So oder so viel Erfolg :-)


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