Einsicht in die Wählerliste (Allgemeines)

Phönix, NRW, Sunday, 25.09.2022, 12:54 (vor 550 Tagen) @ Almut

Die Wählerliste darf bei berechtigtem Interesse eingesehen werden, vom Einsehenden jedoch nicht fotokopiert, nicht fotografiert, nicht mitgenommen und es darf keine vollständige Abschrift erstellt werden.

Es ist aber erlaubt sich Notizen zu machen, denn jener welcher, der jemanden zur Wahl vorschlagen möchte, benötige Unterstützer aus dem Kreise der Wähler. Er kann ja nicht die Namen in der entsprechenden Anzahl bei der Einsicht der Wählerliste auswendig lernen!

Man kann darüber streiten, wie denn das berechtigte Interesse für die Einsichtnahme gegenüber dem Wahlvorstand dargestellt werden muss. Nach meinem Dafürhalten ist es ausreichend, wenn jemand seine Absicht gewählt werden zu wollen, ob nun als SBV oder Stellvertreter, darstellt.

Datenschutzrelevante Einwände sehe ich hier nicht. Unser Wahlvorstand wird aber dokumentieren, wer Einsicht in die Wählerliste genommen hat, wenn es dies tatsächlich geben sollte. Das dient aber nur zur Übersicht für den Wahlvorstand, da bei jedem Mitglied vom Wahlvorstand eine Wählerliste vorgehalten wird. Die Dienststellen in unserem Verband liegen räumlich weit verstreut und man möchte jene, die berechtigt eine Einsicht in die Wählerliste begehren, weite Wege ersparen, denn der Wahlvorstand ist ebenso auf die Dienststellen verteilt.

Unser Wahlvorstand setzt aber voraus, dass man nicht mal eben so vorbei kommt, sondern dass sich jene, die Einsicht begehren, aus organisatorischen Gründen vorher anmelden (telefonisch, persönlich, per Mail). Denn auch die Mitglieder im Wahlvorstand haben noch andere Aufgaben, haben Termine, haben Urlaub, sind auch mal Krank oder sitzen auch mal auf dem Pott!

Das Wahlberechtigte prüfen, ob sie denn in der Wählerliste aufgeführt sind, ist bei uns auch unwahrscheinlich.

Gruß
Phönix


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