eAU (Allgemeines)

Scheeks, im MTK, Monday, 13.03.2023, 13:40 (vor 403 Tagen) @ sbv2022

Hallo, welche Regelungen gibt es denn bei euch für kurze Krankheit (ein bis zwei Tage)? Müsst ihr eine AU ab dem ersten Krankheitstag beibringen?

Bei uns meldet man sich - wie auch schon vor der Einführung der eAU! - zeitnah krank, wenn man krank ist, entweder telefonisch oder per E-Mail.
Die Zeitbeauftragten tragen dann ein eigens dafür vorhandenes Kürzel im Zeiterfassungssystem ein, welches dann bei Vorliegen der AU nochmal (ausschließlich von der Personalabteilung) zu 'K' geändert wird.
Der AG kann am Folgetag nach der Krankmeldung die AU anfordern, aber ob das tatsächlich bis zu 14 tagen dauert, weiß ich nicht.

Zu der von dir beschriebenen Situation: Bei Gehaltsempfängern dürfte das Handlung zumindest unschädlich sein, aber wer Stundenlohn bekommt, wird m.E. benachteiligt, weil erarbeiteter Lohn ggf. erst einen Monat später ausgezahlt wird. Die ggf. späte Auskunft von der Krankenkasse liegt ja nicht in der Verantwortung des Arbeitnehmers, so dass man diesem das Procedere nicht anlasten darf.
Die verspätete Auszahlung von Arbeitslohn dürfte daher wohl nicht mehr rechtens sein.


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