eAU (Allgemeines)

WoBi, Tuesday, 14.03.2023, 14:10 (vor 381 Tagen) @ sbv2022

Hallo sbv2022,

die eAU ist ab dem 01.01.2023 für die gesetzlich Versicherten vorgegeben und Arbeitgeber müssen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dieser Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen selbst abfragen.

Der kranke Beschäftigte hat weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und vermutliche Dauer "unverzüglich" zu melden und diese ggf. ärztlich feststellen zu lassen.
Beschäftigte sind grundsätzlich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz am dritten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG). Diese Vorlagepflicht – nicht die Meldepflicht – ist durch § 5 Abs. 1a EntgFG für gesetzlich Versicherte entfallen:
"(1a) Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
1. für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben (§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), und
2. in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt."

Die Ausstellung einer eAU durch den Arzt kann z.B. bei einem Hausbesuch sofort erfolgen, aber die elektronische Übermittlung an die Krankenkasse kann verzögert erfolgen. Selbst wenn in o.g. Beispiel der Beschäftigte sich sofort beim Arbeitgeber krank meldet und die Dauer laut eAU mitteilt, kann der Arbeitgeber die Daten nicht sofort abrufen. Die Daten einer eAU-Meldung durch den Arzt sind der Krankenkasse erst bis Mitternacht z.B. gesammelt zu übermitteln. Der Auftrag zur Bereitstellung der Daten durch den Arbeitgeber gegenüber der Krankenkasse hat also verzögert zu erfolgen.
Wohl als "Missbrauchsbremse" wird die Datenbereitstellung für "ungeduldige" abrufende Arbeitgeber um 24 Stunden (Bereitstellungssperre) verzögert. Dies zu Berücksichtigen ist Aufgabe des Arbeitgebers, denn dies ist seine Organisationsaufgabe.

Es hat sich für den kranken gesetzlich versicherten Beschäftigten nur die Pflicht zur Vorlage der AU-Meldung geändert, sie ist entfallen. Der Arbeitgeber ist nun für den Abruf der Krankmeldung (eAU) verantwortlich.
Warum soll dies Auswirkungen auf die Entgeltfortzahlung haben?

Ein guter Link für Arbeitgeber zur Information ist der Arbeitgeberverband:
https://arbeitgeber.de/elektronische-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung/

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Gruß
Wolfgang


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