eAU (Allgemeines)
Hallo,
das Leistungsverweigerungsrecht des AG ist ja in § 7 Abs. 1 EFZG
https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__7.html
definiert.
Es erlöscht aber gem. Abs. 2 in dem Moment, wo der AN Pflichtverletzungen nicht "zu vertreten" hat.
Aus meiner Sicht ist dieses bei der elektronischen zur-Verfügung-Stellung gegeben.
Der AN hat keinerlei Einfluss auf die elektronische Abwicklung der Nachweispflicht, die ihm vom Gesetz auferlegt wurde.
Deswegen sehe ich hier kein Leistungsverweigerungsrecht des AG.
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&Tschüß
Wolfgang