Umstellung auf Bewerbungen nur noch über ein externes Portal (Einstellung)

Ralf Böttcher, Monday, 21.08.2023, 08:31 (vor 256 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

danke. Den ersten Teil habe ich mir fast schon gedacht. Danke für die Bestätigung.

Bzgl. des zweiten Teil: Du hast ja selbst "mE" geschrieben. Geht mir genauso. ;-) Ich würde es "einfach" aus dem 165er Satz 3 ableiten: "Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen." Daraus ergibt sich ja nicht, dass schwerbehinderte Bewerber sich auf den vom AG vorgebenen Kommunikationsweg zu bewerben haben, sondern da steht was von bewerben allgmein sozusagen.

Ich habe zwar selbst oben geschrieben, dass der AG den Kommunikationsweg selbst frei wählen und vorgeben darf. Ich finde aber dazu keine Rechtsgrundlage. Oder bedarf es einer solchen gar nicht, da es diesbzgl. nichts zu regeln gibt - auch nicht bei öffentlichen AGs?

Ich finde z. B. auch keine Grundlagen, z. B. auch keine Urteile, aus denen hervorgeht, dass AGs im ÖD alle Bewerbungen berücksichtigen müssen, auch wenn diese auf einen nicht gewünschten Weg eingegangen sind. :-/

Grüße


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