Vollständige Freistellung des 1. Stellvertreters (Allgemeines)

WoBi, Wednesday, 27.03.2024, 10:34 (vor 31 Tagen) @ Simone24

Hallo Simone24,

ein Blick in das Gesetz hilft. Bei 600 schwerbehinderte / gleichgestellte Beschäftigte können die ersten 6 stellvertretenden Mitglieder der SBV ständig für eigenständige Aufgaben herangezogen werden. Im Rahmen dieser eigenständigen Aufgaben sind die Stellvertreter dann "freizustellen", damit die Aufgaben erledigt werden können.

§ 178 Abs. 1 SGB IX
"In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen.
Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden."

Und damit es mit der Kommunikation läuft, den letzten Satz von Abs. 1 beachten:
"Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein."

Schließlich muss die verantwortliche Vertrauensperson und die anderen Stellvertreter wissen was läuft.

Das Zauberwort für den Arbeitgeber ist "Heranziehung". Der Anspruch besteht Kraft Gesetz "nach Unterrichtung des Arbeitgebers".

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Gruß
Wolfgang


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