Vollständige Freistellung des 1. Stellvertreters (Allgemeines)

WoBi, Thursday, 28.03.2024, 09:20 (vor 30 Tagen) @ Simone24

Hallo Simone,

wenn es nicht 600, sondern mindestens 601 Beschäftigte mit (Schwer-)Behinderung, kann die Vertrauensperson die Heranziehung von 6 stellvertretende Mitglieder (nach der Wahlreihenfolge) dem Arbeitgeber mitteilen.
Von einer 100% Auslastung steht nichts im SGB IX! Die Heranziehung erfolgt zu bestimmten Aufgaben, um die Vertrauensperson zu entlasten.

Die SBV bleibt auch bei einer Heranziehung der stellvertretenden Mitglieder eine Einpersonenvertretung. Durch die regelmäßigen Abstimmgespräche kann quasi ein "Teamgeist" entstehen.

Mögliche Aufgaben: Prüfung der vakanten Stellen vor Stellenausschreibung, Nichteinladungen von behinderten Bewerbern, Vorstellungsgespräche, Stellenbesetzungsverfahren, BEM-Verfahren, Antragstellung, Beratung Gleichstellung, Räumliche Zuordnung z.B. Außenstellen, Bürotätigkeiten (falls keine Bürokraft oder zu geringe Ausstattung), Sprechstunden, Begehungen, Barrierefreiheit, Auszubildende, Gefährdungsbeurteilungen, ...
Es ist nicht im Gesetz aufgeführt, dass in der Mitteilung (Unterrichtung über die Heranziehung) die Aufgaben dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.
Die Verteilung der Aufgaben ist eine interne Angelegenheit der SBV. Auch wenn der Arbeitgeber neugierig ist, es geht ihn nichts an. Die SBV ist unabhängig und weisungsfrei.
Die Tätigkeiten sollten die herangezogenen Personen aber z.B. vor dem Arbeitsgericht nachweisen können, dieses der Arbeitgeber dieses "Fass" aufmachen will.

Bei 6 herangezogenen Personen fehlt in der Regel immer mindestens eine Person bzw. ist verhindert. Also können Aufgaben auch doppelt/mehrfach übergeben werden, wegen der Redundanz. So finden durch den Arbeitgeber Vorstellungsgespräche für unterschiedliche Stellenbesetzungsverfahren parallel statt.

Warum erst jetzt?
Weil die Arbeitsbelastung zu hoch ist und die gesetzlichen Aufgaben nicht in der entsprechenden Sorgfalt und Güte erfüllt werden können. Ist damit so eine Art "Überlastungsanzeige", nur dass die SBV selbst handlungsfähig durch das "kann sie nach Unterrichtung" ist.
Die letzten Novellierungen im SGB IX machen dies jetzt möglich.
Um die Unterrichtung des Arbeitgebers belegbar zu haben, sollte diese schriftlich erfolgen.

Gerade der / die ersten stellvertretenden Mitglieder der SBV sind durch die Vertretung der Vertrauensperson bei Verhinderung bereits anteilig "Ausgelastet". Dies ist bei der Zuteilung der Aufgaben zu berücksichtigen.

Ein wichtiger Halbsatz zur Heranziehung steht in § 179 Abs. 3 SGB IX mit
"Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, .."
Somit sind die weiteren Absätze entsprechend zutreffend.

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Gruß
Wolfgang


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