Fragen zur Prüfpflicht (Allgemeines)
Bei der Auswahl bist du als SBV zu beteiligen und es gehört zu deinen Aufgaben Einfluss auf die Meinungsbildung des Dienstgebers zu nehmen, es ist dein Recht angehört zu werden und erst danach darf dieser entscheiden. Zu diesem Zweck findet bei uns ein Auswertungsgespräch zwischen Dienstgeber und SBV statt, alle Argumente werden ausgetauscht und erst wenn die SBV keine Einwände mehr hat, wird entschieden.
Bedenken hinsichtlich der Eignung eines Bewerbers können demnach nur vor der Entscheidung erfolgen und bei dir wirkt es so, als habe man dir die Bedenken erst nach der Entscheidung mitgeteilt.
In diesem Fall ist es deine Pflicht die Entscheidung des Dienstgebers, den Bewerber nicht zu nehmen, auszusetzen. Ebenso ist es deine Pflicht die Entscheidung des Dienstgebers, die Stelle öffentlich auszuschreiben, auszusetzen.
Ein Aussetzen ist aber nur möglich, wenn die Entscheidung noch nicht vollzogen wurde. In deinem Fall darf der Bewerber noch keine Absage erhalten haben und die neue Ausschreibung darf noch nicht erfolgt sein. Ansonsten bleibt nur die gerichtliche Feststellung, dass der Dienstgeber Gesetze missachtet hat und für den Bewerber der Anspruch auf Entschädigung, welche er aber selbst geltend machen muss.
Die Prüfpflicht endet entweder mit der Feststellung, dass es keinen geeigneten Bewerber mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung gibt (wenn also kein Vorschlag von SBV oder Arbeitsagentur erfolgt) oder mit der Einstellung eines geeigneten Bewerbers mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung.
Und nein, die SBV ist kein Postbote für schlechte Nachrichten, dass ist die Aufgabe des Dienstgebers!
Gruß
Siggi