Fragen zur Prüfpflicht (Allgemeines)
Hallo Kasandra,
der Arbeitgeber hat die Prüfung vor der Ausschreibung einer freien, frei werdenden oder neugeschaffenen Stelle die besetzt werden soll durchzuführen. Das ist das Gesetz nach § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen.
Denn die schwerbehinderten Menschen haben nach § 164 Abs. 4 SGB IX gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können und Förderung ihres beruflichen Fortkommens.
Wie soll ein Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 164 Abs. 4 SGB IX nachkommen, wenn er die Prüfpflicht nach § 164 Abs. 1 SGB IX nicht durchführt?
Die Organisation der betrieblichen Abläufe gehört zur Kernkompetenz des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat seinen "Laden" so zu organisieren, dass rechtliche Regelungen eingehalten werden. Die SBV überwacht, dass der Arbeitgeber rechtliche Regelungen zu Gunsten von Menschen mit Behinderung durchführt. Der § 164 SGB IX ist eine solche Regelung zu Gunsten von Menschen mit Behinderung.
Zur Diskussion einer "Sinnhaftigkeit" von Gesetzen kann auf den Beitrag https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=28511 verwiesen werden. Der dort zitierte Beschluss des LAG Hessen ist abrufbar unter: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190002177
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Gruß
Wolfgang