Aushändigung von Unterlagen (Kündigung)

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 11.08.2025, 19:34 (vor 95 Tagen) @ KDo

Hallo,

ich sehe hier überhaupt keine Grundlage, dem betroffenen Menschen die Herausgabe der ihn betreffenden Unterlagen zu verweigern.

Als Grundlage dieses Anspruchs dient die Rechtsprechung des BVerfG zur "informationellen Selbstbestimmung" Dies wird ergänzt durch die in den Art. 12-24 DSGVO definierten Rechte der Menschen über die sie betreffenden Daten, insbesondere das Auskunftsrecht nach Art. 15:
https://dsgvo-gesetz.de/art-15-dsgvo/

Art. 15 DSGVO wird im Grundsatz bestätigt durch § 34 BDSG:
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__34.html

Auch § 179 Abs. 7 SGB IX taugt nicht als Rechtsgrundlage, da es dann dem höherrangigen EU-Recht widersprechen würde.

Im Übrigen können die Unterlagen auch gar nicht schutzwürdig sein, denn gerichtsverwertbar sind nur Unterlagen, die auch Bestandteil einer vollständig geführten Personalakte sind.
Und in die Personalakte haben alle Beschäftigten sowieso jederzeit ein Einblicksrecht gem. § 83 BetrVG.
Im öffentlichen Dienst gilt Art. 15 DSGVO ebenfalls uneingeschränkt. § 110 BBG
https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__110.html#:~:text=Bundesbeamtengesetz%20(BBG),auch%20nach%20Beendigung%20des%20Beamtenverh%C3%A4ltnisses.
ist auch auf Angestellte anzuwenden. Zusätzlich ist das einsichtsrecht auch im TVöD bzw. TV-L tarifiert.

Ich frage mich allerdings, wie man überhaupt als SBV auf die Idee kommen kann, schwerbehinderten/gleichgestellten Einblick in die sie betreffenden Daten zu verweigern. Mit der Förderung der Selbstbestimmung oder aber dem Aufgabenkatalog des § 178 Abs. 1 SGB IX hat das gar nichts zu tun.

--
&Tschüß

Wolfgang


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