Kopieverlangen von Beschäftigten (Kündigung)
… Personalrat gibt ganz klar keine Unterlagen der eingeholten Mitbestimmung heraus. Das wäre mir neu. Das Mitbestimmungsverfahren findet statt …
Mir ist zwar nicht bekannt, welches von den siebzehn Personalvertretungsgesetzen hier gilt. Bei Kündigung hat Personalrat aber wohl regelmäßig nur Recht auf Mitwirkung (§ 85 BPersVG) bzw. auf Anhörung (§ 86 BPersVG), also Beteiligung, nicht Mitbestimmung! Dessen Zustimmung ist nur in seltenen Sonderfällen nötig wie z.B. nach den novellierten §§ 55 oder 127 BPersVG 2021). Naja, sobald ein Beschäftigter den Datenschutzbeauftragten einschaltet, so dürfte der Spuk mit diesen illegal blockierten Unterlagen sehr schnell beendet sein. Pauschal von Mitbestimmung sowie vom Mitbestimmungsverfahren zu reden ist ohnehin begrifflich weit daneben.
Vergl. bspw. für Bayern Prof. Dr. Thomas Petri, Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Kurz-Information 29: Auskunft an Beschäftigte bayerischer öffentlicher Stellen aus Unterlagen des Personalrats, Stand 2020: „Beschäftigte können zudem eine Kopie ihrer verarbeiteten Daten verlangen laut Artikel 15 Abs. 3 DSGVO.[1] Zu Kopieverlangen von Beschäftigten vgl Dr. Kai Engelbrecht, Das Recht auf Auskunft nach der Datenschutz-Grundverordnung –
Orientierungshilfe, III. Recht auf Kopie Rn. 130 ff.
Das wäre mir neu.
Spätestens seit heute ist Dir ja nun bekannt, dass kein Fall der Mitbestimmung und dass EU-DSGVO spätestens ab 25.05.2018 überall verbindlich für alle Personalräte. Dazu ein kompetenter Leitfaden 2024 für Personalräte vom BfDI. Welches nationale Datenschutzrecht hier gilt neben EU-Recht hängt davon ab, ob „Bundesbehörde“ (BDSG) oder ob z.B. Landesbehörde, um nur mal zwei Beispiele zu nennen.
Gruß,
Cebulon