geburtsdatum im wahlausschreiben (Wahlen)

Christian @, Tuesday, 14.11.2006, 10:00 (vor 6379 Tagen) @ micha

Hallo,


1. Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt...

2. Öffentliche Stellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen öffentlichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz bestellen.

3.Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben den Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.

Daraus läßt sich folgendes Ableiten:
Wenn die Dienststelle niemand für kompetent genug hält, hat sie zwei Möglichkeiten: Entweder sie qualifiziert jemanden (in dem Sie ihm finanzielle Mittel zur Weiterbildung bereitstellt) oder Sie bestellt jemanden aus einer anderen Dienststelle.

Die Zuverlässigkeit eines Datenschutzbeauftragten wird im Übrigen insbesondere dadurch bestimmt, ob er Interessenskonflikten zwischen der Tätigkeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter und im Rahmen weiterer Zuständigkeiten und Funktionen ausgesetzt ist (z.B. als Personalleiter oder IT-Leiter).

Schöne Grüße,
Christian


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