Hinweis zum AGG und seinen Auswirkungen (AGG)

hackenberger, Tuesday, 14.11.2006, 15:51 (vor 6376 Tagen)

Hinweis zum Thema Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - auch unter der Bezeichnung Antidiskriminierungsgesetz bekannt- dem hier zur Anwendung kommenden Begriff der "Behinderung".

Das AGG verbietet u.a. die Benachteiligung/ Diskriminierung wegen der Behinderung. Wichtig ist hier, dass es hier der Begriff nicht an die uns bekannten GdB-Grenzen 30 oder 50 gebunden ist.

Also auch eine Behinderung welche mit einem GdB von 10 bewertet wird ist hier angesprochen. Auch dieser Personenkreis fällt in diese Regelung des AGG. Wichtig ist hier nur, dass eine anerkennungsrelevante Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX Teil 1 vorliegt.

Somit macht es auch durchaus Sinn einen Antrag auf Anerkennung einer Behinderung zu stellen, wenn im Vorfeld schon klar ist, dass "nur" ein GdB von 10 festgestellt wird.

Denn gemäß § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden. Die hier gemeinten Gründe sind: Rasse, ethnischen Herkunft, Geschlechts, Religion, Weltanschauung, sexuellen Identität, Alter und/oder Behinderung.

Nochmals: Unter Behinderung ist hier der, nach internationalen Sprachgebrauch der Weltgesundheitsorganisation, zu verstehende Begriff gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gemeint. Also, jede Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, sofern sie eine länger als sechs Monate andauert und eine für das Lebensalter typischen Abweichung von der körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit darstellt.

Damit ist gegenüber § 81 Abs.2 Satz 1 SGB IX eine deutliche Ausweitung des geschützten Personenkreises auf alle behinderten Menschen gegeben

Es bedarf keiner Schwerbehinderung und keiner Gleichstellung. Dieses ist eine deutliche Erweiterung und auch ggf. Erschwerung für die Praxis. Denn im Unterschied zur Schwerbehinderung, die - sofern sie nicht offensichtlich ist - nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SGB IX durch einen Ausweis nachgewiesen wird, fehlt es hier häufig an entsprechenden Nachweisen oder behördlichen Feststellungen..

Hier ist es daher durchaus sehr hilfreich, wenn man auch Behinderungen welche ggf. "nur" einen GdB von < als 30 ergeben, durch ein entsprechendes Antragsverfahren auf Anerkennung einer Behinderung, beim Versorgungsamt feststellen lässt.

Man denke z.B. an einen/eine Verkäufer/Verkäuferin in einem Kosmetikgeschäft welche unter einer "leichten" Art von sichtbarer Neurodermitis leidet die keinen Gesamt-GdB von >= 30 ergibt, aber wegen dieser sichtbaren Erkrankung nicht eingestellt werden soll. Oder einem Arbeitnehmer mit einer Skeletterkrankung (Bandscheibenvorfall) welcher keinen Gesamt-GdB von >= 30 ergibt und er aber wegen ggf. zu erwartender Krankenausfallzeiten nicht eingestellt werden soll.

Daher ist es durchaus hilfreich, dass auf AU-Bescheinigungen für den AG vermerkt ist, dass es sich um eine behindertenbedingte Arbeitsunfähigkeit (AU) handelt.

Ihr seht, es gibt hier einige gute Gründe der Beratung der KollegenInnen.

Doch bitte beachten, die Zuständigkeit für diese Koll. liegt beim BR, da sie nicht den Regelungen/Schutzregeln des SGB IX unterfallen sondern den Regeln/Schutzregeln des AGG.


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